Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2011 5 K 1669/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die in den Streitjahren 2002 bis 2004 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erzielten u.a. jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin daneben auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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