Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 22. August 2011 5 K 1639/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die in dem Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erzielten jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin daneben auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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