BFH - Urteil vom 15.04.2015
VIII R 50/12
Normen:
EStG § 6a Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1639/07

Betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage eines Arztes zu Gunsten seiner Ehefrau

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VIII R 50/12

DRsp Nr. 2015/11430

Betriebliche Veranlassung einer Pensionszusage eines Arztes zu Gunsten seiner Ehefrau

Eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre, wobei die entsprechende Prüfung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist. Ist eine solche Zusage anderen Mitarbeitern nicht erteilt worden, so ist ihr von vornherein die Anerkennung zu versagen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 22. August 2011 5 K 1639/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die in dem Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erzielten jeweils Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin daneben auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.