Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für eine Veranstaltung anlässlich des 50. Geburtstages des Vorsitzenden der Geschäftsführung als Betriebsausgaben abziehbar oder verdeckte Gewinnausschüttung sind, die den Gewinn nicht mindern darf (§ 4 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Die Klägerin führt ein Druck- und Verlagshaus und vertreibt Medien des Kommunikationssektors. Vorsitzender der Geschäftsführung per Klägerin ist Herr H.B.. Dieser ist berechtigt, die Klägerin allein zu vertreten.
Gesellschafterin der Klägerin ist zu 100 % die Firma ...(KG; Konzernspitze). Die KG wurde im Streitjahr von H.B. beherrscht.
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