Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012, der Umsatzsteuerbescheid 2012 und der Gewerbesteuermessbescheid 2012, alle vom ..........und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ......., werden dahingehend geändert, dass Mietaufwendungen iHv. € ..............als Betriebsausgaben anerkannt werden und die hierauf entfallende Umsatzsteuer iHv. € ..... als Vorsteuer berücksichtigt werden. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Streitig ist die Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen der Klägerin und dem minderjährigen Sohn und Enkel ihrer Gesellschafter.
Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, betreibt einen Handel mit ...... Beteiligt sind die Herren A und sein Vater .... Die Gesellschafter sind an der Klägerin je zur Hälfte beteiligt.
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