BFH - Beschluss vom 21.12.2006
VI B 20/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 716
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2272/02

Betriebliches Kfz; Privatfahrten

BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen VI B 20/06

DRsp Nr. 2007/4606

Betriebliches Kfz; Privatfahrten

1. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins für die auch private Nutzung eines Dienstwagen. Dieser Anscheinsbeweis kann indes entkräftet oder erschüttert werden.2. Die Frage, ob ein dem Stpfl. überlassener Dienstwagen ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt wurde, ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Denn die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits geklärt.