BFH vom 02.03.1995
IV R 52/94

Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

BFH, vom 02.03.1995 - Aktenzeichen IV R 52/94

DRsp Nr. 1997/8414

Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

1. Die Annahme einer Betriebsaufgabe in Verpachtungsfällen hängt letztlich von den Absichten des Steuerpflichtigen ab. Aus Beweisgründen kann die Absicht der Betriebseinstellung nur bei einer unmißverständlichen Erklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. 2. Der Annahme einer Betriebsfortführung steht es bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht entgegen, daß das vorhandene lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern zurückbehalten oder veräußert wird.

Für die Praxis:

Für den Nachweis der Tatsache einer frühzeitigeren Betriebsaufgabe trifft den Steuerpflichtigen die Feststellungslast.