I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Einkommensbesteuerung der Antragsteller für den Veranlagungszeitraum 2001. Die Antragsgegnerin (das Finanzamt - FA -) hat die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO geschätzt. Im Bescheid vom 18. September 2003 wurde, bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 214.878 DM, die Einkommensteuer auf 69.930 DM (= 35.754,64 EUR) festgesetzt. Eine Einkommensteuererklärung wurde noch nicht abgegeben. Über den Einspruch vom 19. September 2003 wurde bisher noch nicht entschieden.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid vom 16. Oktober 2003 abgelehnt. Ein Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 18. September 2003 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
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