Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 1998 eine Betriebsaufgabe vorliegt.
Die Klägerinnen waren Gesellschafter einer aus Mutter (M) und ihrer im Jahr xx geborenen Tochter (T) bestehenden Grundstücksgemeinschaft (GbR), an der M mit 97% und T mit 3% beteiligt war. Die Geschäftstätigkeit der GbR bestand in der Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks...in... Im Jahr 2000 gründeten beide Gesellschafterinnen eine GmbH & Co. KG.
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