Strittig ist, ob eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 13a Absatz 5 Nr. 1 ErbStG auch dann vorliegt, wenn die Miterben den geerbten Gewerbebetrieb in der Weise real geteilt haben, dass jeder von ihnen keinen Teilbetrieb, sondern lediglich einzelne Wirtschaftsgüter erhält, diese einzelnen Wirtschaftsgüter aber in Gewerbebetriebe der Realteiler eingebracht werden.
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