FG Hamburg - Urteil vom 11.02.1998
III 23/97
Fundstellen:
EFG 1998, 871

Betriebsaufgabe einer Handelsvertretung

FG Hamburg, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen III 23/97

DRsp Nr. 2001/2830

Betriebsaufgabe einer Handelsvertretung

Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Beratervertrags für den Erwerber seiner Handelsvertretung nach deren Geschäftszweck weiterhin selbständig tätig wird. Der "Aufgabegewinn" unterliegt daher nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe gegeben ist.

Der Kläger betrieb eine Handelsvertretung für Lederwaren. Als Geschäftsraum diente ihm ein ca. 32 qm großer Raum im Keller seiner ca. 120 qm großen Doppelhaushälfte. Das Gebäude war im Jahr 1976 mit einem Aufwand von DM 265.000 hergestellt worden. Der gewerblich genutzte Grundstücksteil wurde vom Kläger per 31.12.1991 mit DM ... aktiviert (Herstellungskosten 1976/77 DM ...). Seinen Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich.

Seit 1986 arbeitete der Kläger mit dem selbstständigen Handelsvertreter D. in der Weise zusammen, dass dieser Kunden des Klägers mitbetreute und im Erfolgsfalle hierfür anteilige Provisionen erhielt. Ziel dieser Zusammenarbeit war die Einbindung von D. zur späteren Übernahme der Handelsvertretung.

Mit Vertrag vom 21.3.1991 übertrug der Kläger dann seine Handelsvertretung mit Wirkung zum 2.1.1991 nach Maßgabe des folgenden Vertrages: