Streitig ist, ob ein im Jahr 2010 veräußertes Grundstück zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörte.
Die Klägerin war Eigentümerin des in H, Flur 1, Flurstück …, belegenen Grundstücks (Größe: 3.720 qm). Das Grundstück gehörte zu einem zunächst von Herrn X C geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die im Eigentum von Herrn C stehenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen betrugen ursprünglich (Einheitswertfeststellung 01.01.1934) einschließlich der Hausund Hofstelle ca. 1,6 ha.
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