Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 und machen geltend, dass der Gewinn aus der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht dem Jahr 2000, sondern dem Jahr 1997 zuzurechnen sei. Die Klage, mit der sie (ursprünglich) geltend gemacht haben, dass der Gewinn dem Jahr 1998 zuzurechnen sei, wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil (5 K 1522/02) abgewiesen.
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