BFH - Beschluß vom 23.01.2002
IX B 117/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 777

Betriebsaufspaltung

BFH, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen IX B 117/01

DRsp Nr. 2002/4823

Betriebsaufspaltung

1. Bei einer Betriebsaufspaltung kommt eine personelle Verpflichtung kraft tatsächlicher Beherrschung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Wirtschaftlicher Druck aufgrund schuldrechtlicher Beziehungen reicht hierfür regelmäßig nicht aus.2. Eine tatsächlicher Beherrschung sowohl der Besitz- als auch der Betriebsgesellschaft durch eine Person/Personengruppe kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil de facto jahrelang alle Entscheidungen i.S.d. Person/Personengruppe getroffen worden sind.3. Die Frage, ob bei Vorliegen unwiderruflicher Rückkaufangebote der Gesellschafter der Betriebs-GmbH an die Gesellschafter der Besitzgesellschaft für die Annahme einer faktischen Beherrschung zwingend eine Geschäftsführertätigkeit aller Gesellschafter der Besitzgesellschaft in der Betriebs-GmbH erforderlich ist, ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig, wenn das FG keine tatsächlichen Umstände festgestellt hat, die die Anteilseigner der GmbH faktisch gezwungen hätten, sich in ihrem Stimmverhalten dem Willen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft unterzuordnen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsaufspaltung kraft tatsächlicher Beherrschung gegeben ist.