FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.1997
5 K 1561/95
Fundstellen:
EFG 1998, 813

Betriebsaufspaltung bei Gütergemeinschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 5 K 1561/95

DRsp Nr. 2001/3201

Betriebsaufspaltung bei Gütergemeinschaft

Verpachtet ein in Gütergemeinschaft lebendes Ehepaar ein Altenheim an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Ehemann ist, liegt eine Betriebsaufspaltung vor.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger aus der Vermietung (Verpachtung) eines Altenheims Einkünfte aus Gewerbebetrieb (im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen haben.

Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26 und 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben mit Ehevertrag vom 16.8.1975 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, der in den Streitjahren noch bestanden hat. Die Kläger haben in ... ein Altenheim errichtet. Dessen erster Bauabschnitt wurde am 22.12.1984, der zweite Bauabschnitt im Juni 1986 bezugsfertig. Nach einer Mitteilung der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Kastellaun haben die Kläger am 24.8.1984 zum 10.9.1984 den Betrieb des Alten- und Pflegeheims ... in ... durch sie selbst angemeldet und am 26.7.1985 zum 31.12.1984 wieder abgemeldet. Durch Mietvertrag vom 27.12.1984 sollte dieses Altenheim vom 1.1.1985 bis zum 31.12.20b4 an Herrn ... in ... vermietet werden. Ein Pachtvertrag vom gleichen Tag regelt unter gleichen Bedingungen die Verpachtung an die ... G.