FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2002
5 K 2595/98
Normen:
BGB § 1416 § 1417 ; EStG § 15 Abs. 2 § 21 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 698

Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 2595/98

DRsp Nr. 2002/9565

Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

1. Eine Betriebsaufspaltung ist bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten an eine Betriebs-GmbH auch anzunehmen, wenn nur ein Ehegatte alleiniger Gesellschafter der GmbH ist.2. Eine bei der Betriebsgesellschaft vorliegende gewerbesteuerliche Steuerbefreiung wird dem Besitzunternehmen nicht in der Weise zugerechnet, dass auch dessen Verpachtungstätigkeit von der GewSt befreit ist.

Normenkette:

BGB § 1416 § 1417 ; EStG § 15 Abs. 2 § 21 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob die Kläger aus der Verpachtung eines Altenheimes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung solche aus Gewerbebetrieb erzielten und die Höhe dieser Einkünfte.

Die Kläger sind Ehegatten, die nach dem Ehevertrag vom 16. August ... bis zu dessen Änderung am 4. Oktober ... im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten. Der Ehevertrag sah vor, dass auf keiner Seite Vorbehaltsgut bestehen sollte und regelte die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes.

Auf einem von den Klägern gemeinsam erworbenen Grundstück errichteten sie ein Altenheim, dessen erster Bauabschnitt am 22. Dezember 1984 bezugsfertig war. Ein zweiter Bauabschnitt wurde im Juni 1986 fertiggestellt.