Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger aus der Verpachtung eines Grundstücks wegen Betriebsaufspaltung gewerbliche Einkünfte erzielen.
Die miteinander verheirateten Kläger erwarben 1979 gemeinsam das als Geschäftsgrundstück bewertete Grundstück. Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 4/5, der Kläger zu 1/5. Die Kläger errichteten auf dem Grundstück eine Werkstatt mit Büro und Ausstellungshalle, die 1989 erweitert wurde. Das Grundstück ist seit 1979 langfristig verpachtet an die A. GmbH (im Folgenden: GmbH) zum Betrieb eines Handels und Reparaturbetriebs. Die GmbH ist 1979 im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der A. KG (KG) hervorgegangen und führt deren Betrieb fort. Die Kläger waren die einzigen Gesellschafter der KG. Am Stammkapital der GmbH von 150.000 DM ist der Kläger mit 120.000 DM beteiligt und die Klägerin mit 30.000 DM. Der Kläger ist zur Einzelvertretung berechtigter Geschäftsführer der GmbH.
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