Im Streitfall überließ der Kläger einer GmbH die Verwertungsrechte an von ihm entwickelten Lehrmethoden auf dem Gebiet der persönlichen und unternehmerischen Planung. Der BFH sah es als unerheblich an, daß die GmbH bei der Verwertung der Rechte wiederum wesentlich von der unterrichtenden Tätigkeit des Klägers abhängig gewesen ist.
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