I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1989 ein Gewerbe in der Form eines Einzelunternehmens. Zum 1. Januar 1990 gründete er eine GmbH, an der er zu 95 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er wurde. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "verpachtete" er zugleich Wirtschaftsgüter seiner Einzelfirma an die GmbH. Außerdem vermietete er der GmbH ein im Jahr 1989 erworbenes, bislang noch nicht betrieblich genutztes Einfamilienhaus als "Verwaltungsgebäude".
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