BFH - Urteil vom 02.02.2000
XI R 8/99
Normen:
GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1135
GmbHR 2000, 889

Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung

BFH, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen XI R 8/99

DRsp Nr. 2000/5957

Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung

1. Verpachtet der Inhaber eines Betriebs sein Unternehmen, sind die hieraus erzielten Einkünfte i.d.R. als Einkünfte aus "Betriebsverpachtung" nicht gewerbesteuerpflichtig. Das gilt nicht, wenn der Betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebsgesellschaft verpachtet wird. 2. Bei Vorliegen einer personellen Verflechtung zwischen Verpächter und Pächter liegt eine Betriebsaufspaltung vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt. Das muss nicht notwendigerweise ein Grundstück sein. Auch bewegliche oder immaterielle WG können eine Betriebsaufspaltung begründen.

Normenkette:

GewStG § 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1989 ein Gewerbe in der Form eines Einzelunternehmens. Zum 1. Januar 1990 gründete er eine GmbH, an der er zu 95 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er wurde. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) "verpachtete" er zugleich Wirtschaftsgüter seiner Einzelfirma an die GmbH. Außerdem vermietete er der GmbH ein im Jahr 1989 erworbenes, bislang noch nicht betrieblich genutztes Einfamilienhaus als "Verwaltungsgebäude".