FG Köln - Urteil vom 13.10.2003
10 K 7519/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 15 ;
Fundstellen:
DB 2006, 74
DStRE 2006, 482
EFG 2005, 1932

Betriebsaufspaltung: Büroräume keine wesentliche Betriebsgrundlage

FG Köln, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 10 K 7519/00

DRsp Nr. 2005/18184

Betriebsaufspaltung: Büroräume keine wesentliche Betriebsgrundlage

In einem Einfamilienhaus befindliche Büroräume stellen keine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Die Kläger sind Eheleute. Sie sind beide zu jeweils 50 % an der G-GmbH beteiligt, die seit 0000 besteht und Unternehmensberatung betreibt. Die Betriebsräume der GmbH befanden sich am Anfang in der Mietwohnung der Kläger, ab 1986 in einem von den Klägern bewohnten in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in der Stadt L, G-Weg und ab 1998 in einem anderen von den Klägern bewohnten, in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in der Stadt L, C-Straße. Die beiden Einfamilienhäuser hatten die Kläger jeweils vor Bezug bauen lassen. Nachdem sie Kinder bekommen hatten, ist statt des ursprünglich im Haus G-Weg benutzten Betriebsraums ein anderer benutzt worden. Das Inventar der Betriebsräume besteht aus Schreibtischen, Schränken und 2 PCs. Kunden kommen nur selten in diese Betriebsräume. Der Kontakt mit Kunden findet meist in Räumen der Kunden statt. Die GmbH beschäftigt außer den Klägern keine weiteren Mitarbeiter. Hinsichtlich der Betriebsräume wurden folgende Verträge geschlossen: