BFH - Urteil vom 07.09.2005
I R 119/04
Normen:
GewStG (1991) § 2 Abs. 1 S. 1, 2 § 3 Nr. 20c § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 606
GmbHR 2006, 214
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2121/01

Betriebsaufspaltung: Gewerbesteuermessbetrag bei wechselseitigen Darlehen

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen I R 119/04

DRsp Nr. 2006/331

Betriebsaufspaltung: Gewerbesteuermessbetrag bei wechselseitigen Darlehen

1. Gewerbesteuerrechtlich sind bei einer Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen.2. Wechselseitig gegebene Darlehen werden gewerbesteuerrechtlich nur dann als einheitliches Darlehensschuldverhältnis beurteilt, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Besitz- und Betriebsgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung einander jeweils Darlehen bewilligen.

Normenkette:

GewStG (1991) § 2 Abs. 1 S. 1, 2 § 3 Nr. 20c § 8 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt Speiserestaurants. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist G. Bezüglich einer Gaststätte (--M--) besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und dem Einzelunternehmen des Alleingesellschafters.

Die Klägerin gewährte im Jahr 1994 G ein Darlehen über 1 Mio. DM, das zur Finanzierung der Anschaffung des Objektes M diente. Der Darlehensvertrag wurde mündlich geschlossen; die Darlehenszinsen wurden vom Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung hinzugerechnet und mit verzinst.