BFH - Beschluss vom 20.03.2006
X B 192/05
Normen:
EStG § 4 § 5 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1093
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 50153/02

Betriebsaufspaltung: GmbH-Anteile notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen X B 192/05

DRsp Nr. 2006/9347

Betriebsaufspaltung: GmbH-Anteile notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Beteiligung an einer GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers (bzw. zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers) gehören kann.2. Nicht ausreichend ist zwar grundsätzlich die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung wird aber dann unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten.

Normenkette:

EStG § 4 § 5 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.