FG Niedersachsen - Urteil vom 04.03.2004
11 K 441/01
Normen:
GewStG § 3 Nr. 13 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 896

Betriebsaufspaltung; Grundlagenbescheid; Folgebescheid - Keine Übertragung steuerbefreiender Merkmale der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen bei der Betriebsaufspaltung; Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 11 K 441/01

DRsp Nr. 2004/11363

Betriebsaufspaltung; Grundlagenbescheid; Folgebescheid - Keine Übertragung steuerbefreiender Merkmale der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen bei der Betriebsaufspaltung; Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid

1. Bei einer Betriebsaufspaltung sind steuerbefreiende Merkmale der Betriebsgesellschaft nicht auf das Besitzunternehmen zu übertragen. 2. Die Verfassungswidrigkeit eines Grundlagenbescheides muss durch Anfechtung des Grundlagenbescheides gerügt werden und nicht im Verfahren über den Folgebescheid.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 13 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Ausschüttungen der A GmbH an die Klägerin, die B-GbR, gewerbesteuerpflichtig sind.

Die beiden Gesellschafter der Klägerin sind auch die einzigen Gesellschafter der GmbH. Bis zum 1. Januar 1994 war noch ein weiterer Gesellschafter an der Klägerin und der GmbH beteiligt.

Die Klägerin vermietet der GmbH seit dem 15. Dezember 1992 ein bebautes Grundstück in X. Die GmbH betreibt die Durchführung von Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen...Sie ist gemäß § 3 Nr. 13 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit.