BFH - Urteil vom 03.06.2003
IX R 15/01
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1321
GmbHR 2003, 1292

Betriebsaufspaltung, Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen IX R 15/01

DRsp Nr. 2003/11105

Betriebsaufspaltung, Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Ein Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn es für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist.2. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich.3. Ob das Unternehmen der Betriebsgesellschaft auch von einem anderen - gemieteten oder gekauften - Grundstück aus hätte betrieben werden können, ist unerheblich.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Gründe: