Betriebsaufspaltung, Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
BFH, Urteil vom 03.06.2003 - Aktenzeichen IX R 15/01
DRsp Nr. 2003/11105
Betriebsaufspaltung, Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
1. Ein Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn es für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist.2. Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft (branchenspezifische Herrichtung und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich.3. Ob das Unternehmen der Betriebsgesellschaft auch von einem anderen - gemieteten oder gekauften - Grundstück aus hätte betrieben werden können, ist unerheblich.