BFH - Beschluss vom 11.09.2003
X B 103/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 180
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1203/99

Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen X B 103/02

DRsp Nr. 2003/15269

Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist im Fall von Grundstücksvermietungen bzw. -verpachtungen für die Frage der sachlichen Verflechtung lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen.2. Ein mit einer Kfz-Werkstatt bebautes Grundstück kann auch dann von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, wenn die Grundstücksnutzung möglich und schon deswegen notwendig war, damit der Betrieb - bei einer erforderlichen Betriebsverlagerung - für die zu überbrückende Zeit bis zum Bezug eines angemessenen Grundstücks aufrechterhalten werden konnte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 15 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).