FG Düsseldorf, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1203/99
Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen X B 103/02
DRsp Nr. 2003/15269
Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist im Fall von Grundstücksvermietungen bzw. -verpachtungen für die Frage der sachlichen Verflechtung lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen.2. Ein mit einer Kfz-Werkstatt bebautes Grundstück kann auch dann von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein, wenn die Grundstücksnutzung möglich und schon deswegen notwendig war, damit der Betrieb - bei einer erforderlichen Betriebsverlagerung - für die zu überbrückende Zeit bis zum Bezug eines angemessenen Grundstücks aufrechterhalten werden konnte.
1. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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