FG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2004
12 K 676/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 68
EFG 2005, 199
Steuertelex 2005, 182

Betriebsaufspaltung; Notwendiges Betriebsvermögen; Besitzunternehmen; Parkplatz - Parkplatz als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 12 K 676/00

DRsp Nr. 2005/736

Betriebsaufspaltung; Notwendiges Betriebsvermögen; Besitzunternehmen; Parkplatz - Parkplatz als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

1. Ein als Parkplatz genutztes Grundstück kann notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein. 2. Notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens können regelmäßig auch Wirtschaftsgüter sein, die keine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft darstellen, sofern ihre Überlassung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen steht. Ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens in Betracht kommt, hängt von der Nutzung des Wirtschaftsgutes in der Betriebsgesellschaft ab. 3. Ergänzen die mitverpachteten - nicht wesentlichen - Betriebsgrundlagen die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen dadurch, dass die Betriebsgesellschaft die nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen betrieblich nutzt, hat das zu Folge, dass die mitverpachteten nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: