FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.04.2014
5 K 5097/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 16; EStG § 22; GewStG § 35b Abs. 1; GewStG § 7;
Fundstellen:
DStRE 2015, 739

Betriebsaufspaltung sachliche Verflechtung auf Grund der Verpachtung von Hotelinventar Einordnung von Hotelinventar als wesentliche Betriebsgrundlage Abgrenzung zur Beurteilung einer wesentlichen Betriebsgrundlage i. R. d. § 16 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 5 K 5097/12

DRsp Nr. 2015/1000

Betriebsaufspaltung sachliche Verflechtung auf Grund der Verpachtung von Hotelinventar Einordnung von Hotelinventar als wesentliche Betriebsgrundlage Abgrenzung zur Beurteilung einer wesentlichen Betriebsgrundlage i. R. d. § 16 EStG

1. Die beim Bestehen einer personellen Verflechtung zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung zwischen Pächter und Verpächter setzt voraus, dass die dem Pachtunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter zu dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Wesentlich ist die Betriebsgrundlage, wenn sie für das Funktionieren des pachtenden Betriebsunternehmens „unentbehrlich” oder „notwendig” ist. 2. Sofern nicht ein kompletter Gewerbebetrieb verpachtet wird, sondern einzelne Wirtschaftsgüter, sind allein die funktionalen Erfordernisse des pachtenden Betriebsunternehmens maßgeblich. Anders als bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 EStG ist es ohne Bedeutung, ob in dem überlassenen Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven ruhen. Unerheblich ist zudem, ob das Wirtschaftsgut für den Betrieb des Besitzunternehmens notwendig ist (Abgrenzung zu BFH v. 7.8.1979, VIII R 153/77, BStBl II 1980, 181).