FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2010
2 K 1424/06
Normen:
EStG 2002 § 3 Nr. 40; EStG 2002 § 3c Abs. 2; EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 5 Abs. 1; HGB § 253; HGB § 249;
Fundstellen:
EFG 2010, 1112

Betriebsaufspaltung; Teilwertabschreibung auf Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber dem Betriebsunternehmen; Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften; keine Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 2 K 1424/06

DRsp Nr. 2010/8250

Betriebsaufspaltung; Teilwertabschreibung auf Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber dem Betriebsunternehmen; Bildung von Rückstellungen für drohende Inanspruchnahme aus von Gesellschaftern erklärten Bürgschaften; keine Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG

1. Eine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen des Besitzunternehmers an die Betriebs-Kapitalgesellschaft ist aufgrund der funktionalen Verknüpfung beider Unternehmen nach den Kriterien vorzunehmen, die für die Abschreibung des Teilwerts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft selbst gelten. 2. Die Teilwertabschreibungen beim Betriebsunternehmen wegen der Wertminderung der Gesellschafterdarlehen gehören nicht zu Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Substanz des Anteils an der Betriebskapitalgesellschaft stehen. 3. § 3c Abs. 2 EStG setzt bereits tatbestandlich einen allgemeinen Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart voraus, weil es sich sonst nicht um Betriebsvermögensminderungen handeln würde, und erfordert darüber hinaus einen konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen des § 3 Nr. 40 EStG.