I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis 1979 ein Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagenunternehmen. Er verpachtete 1980 der H-GmbH ein Grundstück und bewegliches Anlagevermögen. Die GmbH führte nunmehr Umsätze im Zusammenhang mit Heizungs-, Klima- und Sanitäranlagen aus. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der GmbH und verfügte über die Stimmenmehrheit in der GmbH.
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