Streitig ist, ob die Überlassung eines Grundstücks der Kläger an die R. U. Heizungsbau GmbH eine Betriebsaufspaltung darstellt und ob deshalb die Ablehnung des Beklagten, für die Streitjahre 1992 und 1993 einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide zu erlassen, rechtens ist.
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