FG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2002
7 K 599/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Betriebsaufspaltung; Wesentliche Betriebsgrundlage - Keine Betriebsaufspaltung, wenn das vermietete Grundstück für die Betriebsgesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 7 K 599/98

DRsp Nr. 2003/17383

Betriebsaufspaltung; Wesentliche Betriebsgrundlage - Keine Betriebsaufspaltung, wenn das vermietete Grundstück für die Betriebsgesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist

Wird ein an die Betriebskapitalgesellschaft vermietetes Grundstück (hier: Zweifamilienhaus mit Lagerräumen und Garagen) in keiner Weise für deren besondere betriebliche Bedürfnisse hergerichtet und erschöpft sich die Nutzung der Räumlichkeiten darin, dass dort Installationsmaterial und Werkzeuge gelagert werden, stellt das Grundstück keine wesentliche Grundlage für die Betriebskapitalgesellschaft dar. Eine Betriebsaufspaltung kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Überlassung eines Grundstücks der Kläger an die R. U. Heizungsbau GmbH eine Betriebsaufspaltung darstellt und ob deshalb die Ablehnung des Beklagten, für die Streitjahre 1992 und 1993 einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheide zu erlassen, rechtens ist.