Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage, ob das in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Gebot, Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, auch dann gilt, wenn die betriebliche Veranlassung feststeht und das in § 4 Abs. 5 EStG enthaltene Abzugsverbot nicht eingreift.
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