FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2005
6 K 24/99
Normen:
AO § 160 Abs. 1 Satz 1 ;

Betriebsausgaben; Benennungsverlangen; Konkludent; Bestimmtheit - Anforderungen an ein behördliches Benennungsverlangen

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 24/99

DRsp Nr. 2006/29711

Betriebsausgaben; Benennungsverlangen; Konkludent; Bestimmtheit - Anforderungen an ein behördliches Benennungsverlangen

1. Der Finanzbehörde kommt im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Auf der ersten Stufe entscheidet das FA, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll; auf der zweiten Stufe trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt. 2. Die Anwendung des § 160 AO ist nicht von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig. 3. Das Benennungsverlangen muss ausdrücklich, schriftlich und inhaltlich bestimmt gestellt werden; ein konkludentes Benennungsverlangen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben gemäß § 160 Abgabenordnung (AO).

Gegenstand der Klägerin ist der Verkauf von gebrauchten Kraftwagen.

Die ursprünglichen Steuerbescheide für 1991 und 1992 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und den Gewerbesteuermessbetrag standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.