FG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2002
14 K 691/98
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 1 ; EStG § 33 ; BGB § 93 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 614

Betriebsausgaben; Restaurierungskosten; Wandmalereien; Notwendiges Privatvermögen - Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien sind keine Betriebsausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 14 K 691/98

DRsp Nr. 2003/5660

Betriebsausgaben; Restaurierungskosten; Wandmalereien; Notwendiges Privatvermögen - Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien sind keine Betriebsausgaben

1. Sanierungskosten für Wandmalereien sind nicht dem Erhaltungsaufwand eines Gebäudes zuzurechnen, weil die Wandmalerei - obwohl zivilrechtlich Gebäudebestandteil - ein vom Gebäude zu trennendes selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt. 2. Ebenso wie ein an die Wand gehängtes Bild steht eine Wandmalerei nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. 3. Als eigenständiges Wirtschaftsgut gehört die Wandmalerei dem notwendigen Privatvermögen an. 4. Abgrenzungskriterium zwischen der reinen Gestaltungsfunktion und einer noch Wohnzwecken dienenden Funktion der Wandmalerei kann die künstlerische und bildlich-figürliche Darstellung sein.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 52 Abs. 15 Satz 1 ; EStG § 33 ; BGB § 93 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1997 verstorbenen Ehemanns. Für die Streitjahre 1989 und 1990 wurden beide zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.