FG Niedersachsen - Urteil vom 27.02.2002
4 K 30/96
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 18 ; EStG § 19 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1508

Betriebsausgaben; Werbungskosten; Lebenshaltungskosten; Bewirtungsaufwendungen; Betriebsveranstaltung; Chefarzt; Klinikpersonal - Aufwendungen eines selbständig und nichtselbständig tätigen Chefarztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal seiner Abteilung als Betriebsausgaben abziehbar

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 30/96

DRsp Nr. 2002/14628

Betriebsausgaben; Werbungskosten; Lebenshaltungskosten; Bewirtungsaufwendungen; Betriebsveranstaltung; Chefarzt; Klinikpersonal - Aufwendungen eines selbständig und nichtselbständig tätigen Chefarztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal seiner Abteilung als Betriebsausgaben abziehbar

1. Aufwendungen eines selbständig und nichtselbständig tätigen Chefarztes für eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal seiner Abteilung sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie aus dem betrieblichen/beruflichen Anlass der Förderung der selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit entstanden sind. Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen folgt aus dem besonderen Status der Chefärzte an deutschen Krankenhäusern, der es ihnen erlaubt, im Krankenhaus mit Hilfe des Krankenhauspersonals eine freiberufliche Praxis auszuüben. 2. Der Umstand, dass die Einnahmen des Chefarztes aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit deutlich überwiegen und dass das Klinikpersonal bei beiden Tätigkeiten mitgearbeitet hat, führt nicht zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendungen. 3. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. greift nicht ein, weil eine Weihnachtsfeier mit dem Klinikpersonal ein rein betriebsinterne Bewirtung und keinen geschäftlichen Anlass im Sinne der Vorschrift darstellt.