Die Klägerin ist im Bereich der Unternehmensberatung tätig.
Mit der Gewinnermittlung für das Streitjahr erklärte die Klägerin sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 84.141,70 DM, von denen 46.000 DM auf Fremdleistungen und 37.691,70 DM auf Beratungskosten entfallen sollten.
Wegen der nach seiner Auffassung ungenügenden Erläuterung dieser Positionen kürzte der Beklagte mit Körperschaftsteuerbescheid vom 17.12.1999 die erklärten Betriebsausgaben um 43.692 DM. Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens legte die Klägerin unter anderem dar, daß einem Teilbetrag der Fremdleistungen in Höhe von 44.000 DM eine Rechnung der Firma U, Schweiz, vom 15.9.1998 zugrunde liege. Als Gegenstand der Leistung wurde in dieser Rechnung die "Strukturanalyse und Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Firma B GmbH in C" ausgewiesen. Weiterhin teilte die Klägerin mit, daß sie aufgrund der Fremdleistung der Firma U durch Beratungsleistung gegenüber der Firma B GmbH einen Nettoumsatz in Höhe von 50.000 DM erzielt habe.
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