FG Niedersachsen vom 25.03.1998
II 224/95
Fundstellen:
DB 1999, 1878

Betriebsausgabenabzug bei Bargelddiebstahl

FG Niedersachsen, vom 25.03.1998 - Aktenzeichen II 224/95

DRsp Nr. 2001/3117

Betriebsausgabenabzug bei Bargelddiebstahl

Zu den abziehbaren Betriebsausgaben kann auch das durch einen Diebstahl entwendete Bargeld gehören. Dies gilt auch dann, wenn das Bargeld (hier = DM 3.950) in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen aufbewahrt wurde, sofern es noch zum Betriebsvermögen gehörte.

Für die Praxis: