FG Niedersachsen, vom 25.03.1998 - Aktenzeichen II 224/95
DRsp Nr. 2001/3117
Betriebsausgabenabzug bei Bargelddiebstahl
Zu den abziehbaren Betriebsausgaben kann auch das durch einen Diebstahl entwendete Bargeld gehören. Dies gilt auch dann, wenn das Bargeld (hier = DM 3.950) in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen aufbewahrt wurde, sofern es noch zum Betriebsvermögen gehörte.
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