FG München - Urteil vom 06.05.2003
6 K 2257/00
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 ;

Betriebsausgabenabzug bei Domizilgesellschaften

FG München, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 2257/00

DRsp Nr. 2003/8239

Betriebsausgabenabzug bei Domizilgesellschaften

Eine möglicherweise fehlende wirtschaftliche Betätigung im Sitzstaat rechtfertigt es nicht, ein ausländisches Unternehmen bereits deshalb als Domizilgesellschaft zu beurteilen und damit die Betriebsausgaben gemäß § 160 Abs. 1 AO ganz oder teilweise nicht zum Abzug zuzulassen.

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1977 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Ausführung von Dachdeckerarbeiten, Gebäudeisolierungen und Fassadenverkleidungen aller Art. ist.

Für 1994 ergingen durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) unter dem 4. Januar 1996 Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermeßbetrag und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.