I.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1977 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Ausführung von Dachdeckerarbeiten, Gebäudeisolierungen und Fassadenverkleidungen aller Art. ist.
Für 1994 ergingen durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) unter dem 4. Januar 1996 Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermeßbetrag und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals, alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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