FG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2005
12 K 7027/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 174 Abs. 3 § 351 Abs. 1 § 367 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1032

Betriebsausgabenabzug; Bürgschaftsaufwendungen; Gewinnerwartung; Darlehensfinanzierung; Abzugsjahr; Änderungsanspruch; Gesamtüberprüfung; Einspruchsverfahren - Aufwendungen bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft als Betriebsausgaben; keine Anerkennung gewerblicher Verluste ohne Gewinnerzielungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 12 K 7027/02 E

DRsp Nr. 2006/20635

Betriebsausgabenabzug; Bürgschaftsaufwendungen; Gewinnerwartung; Darlehensfinanzierung; Abzugsjahr; Änderungsanspruch; Gesamtüberprüfung; Einspruchsverfahren - Aufwendungen bei Inanspruchnahme aus Bürgschaft als Betriebsausgaben; keine Anerkennung gewerblicher Verluste ohne Gewinnerzielungsabsicht

1. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das wirtschaftliche Belastungsrisiko bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft den aus einer - im Streitfall befristeten - unternehmerischen Betätigung höchstens erzielbaren Gewinn nicht übersteigen darf und deshalb die betriebliche Veranlassung einer Bürgschaft ein bestimmtes Verhältnis von Bürgschaftsvolumen und den Einnahmen aus der damit zusammenhängenden Tätigkeit erfordert. 2. Die Inanspruchnahme aus einer betrieblich veranlassten Bürgschaft führt unabhängig davon, ob hierfür die Aufnahme eines Darlehens erforderlich war, im Zahlungsjahr zu einem Aufwand in Höhe des gezahlten Betrages.