Die Beteiligten streiten darum, ob in den Streitjahren 2001 bis 2004 Aufwendungen für Reisen ins Ausland als Betriebsausgaben sowie die hierin zum Teil enthaltenen und zum Teil darüber hinausgehenden Aufwendungen für die Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau auf verschiedenen Reisen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
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