FG München - Urteil vom 23.07.2003
9 K 1991/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Betriebsausgabenabzug für eine für Kanzleizwecke benutze Wohnung eines Steuerberaters

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 9 K 1991/02

DRsp Nr. 2003/10343

Betriebsausgabenabzug für eine für Kanzleizwecke benutze Wohnung eines Steuerberaters

Nutzt ein Steueberater seine Wohnung für Kanzleizwecke und empfängt er seine Mandanten im Wohnzimmer, so scheitert ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Mietkosten grundsätzlich am Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Für einen zusätzlich zur regulären Miete gezahlten Zuschlag für die "gewerbliche" Nutzung der Wohnung greift § 12 Nr. 1 EStG jedoch nicht ein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch der Betriebsausgabenabzug für den vom Kläger zusätzlich zur regulären Miete für die Wohnung gezahlten Gewerbezuschlag.