FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2020
11 K 339/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 11 K 339/18

DRsp Nr. 2022/16821

Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T KG. Sie ist im Bereich der ... tätig.

Ursprünglicher Firmeninhaber der T. KG war in der Nachkriegszeit Herr W. Herr W hatte zwei Söhne: Herrn H und Herrn K. Von diesen beiden war lediglich Herr K später in die Leitung des Unternehmens eingebunden. Für Herrn H bestand dagegen seit dem Jahr 1967 eine stille Beteiligung an der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Gemäß einem Nachtrag vom 20.10.1970 sollte Herr H mit 5%, jedoch höchstens 20% seiner Einlage am Gewinn der Klägerin beteiligt sein.

Im Zuge der Regelung der Unternehmensnachfolge setzte Herr W am 29.09.1978 ein Testament auf, in dem er u.a. folgende Regelung traf:

"Mein gewerbliches Vermögen, zur Zeit bestehend aus [...] soll zu je 50% meinen beiden Söhnen zufallen. Bei der T KG soll mein Sohn H unter Zusammenfassung seiner bisherigen stillen Beteiligung mit dem von ihm ererbten Anteil an meiner Beteiligung atypisch stiller Gesellschafter entsprechend der von Herrn Wirtschaftsprüfer ... im Anschluss an unsere gemeinsame Besprechung entworfene Vertragsfassung (3. Entwurf vom 23. September 1978) werden."

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