Strittig ist, in welchem Umfang die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen kann.
Die Klägerin ist als selbständige Lebensberaterin tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihr Auftraggeber, bei dem ihr kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung steht, ist eine AG. Am 1. November 2007 bezog sie eine Mietwohnung. Die Miete dafür betrug 560 Euro monatlich, die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten beliefen sich auf 160 Euro monatlich (Gerichtsakte Bl. 49 ff.).
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