Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt (FA) zutreffend die von der Klägerin für eine Honorarausfallschutzversicherung / Betriebsunterbrechungsversicherung gezahlten Beiträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 i.H.v. jeweils 3.100,68 Euro als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) berücksichtigt hat oder ob diese Beitragszahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin, eine GmbH, erstellt Gutachten und Zertifizierungsarbeiten u.a. für Großunternehmen im In- und Ausland. An der Klägerin sind A und B jeweils zu 50 % als Gesellschafterinnen beteiligt. Die Gesellschafterinnen sind jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der Klägerin.
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