FG Sachsen - Urteil vom 07.05.2008
1 K 2381/03
Normen:
KStG (1991) § 21 Abs. 1 S. 1 ; KStG (1991) § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 2000

Betriebsausgabenabzug von Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft

FG Sachsen, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 1 K 2381/03

DRsp Nr. 2008/12318

Betriebsausgabenabzug von Beitragsrückerstattungen und Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen im Lebensversicherungsgeschäft

1. Das Verfahren wegen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 wird nach Klagerücknahme eingestellt. 2. Unter Änderung der Bescheide vom 27. Oktober 1998 sowie der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2003 über Körperschaftsteuer 1992 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1992 und unter Änderung der Bescheide vom 23. August 2000 sowie der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2003 über Körperschaftsteuer 1993, 1994 und 1995 wird - das zu versteuernde Einkommen 1992 mit -2.081.034 DM, - der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.1992 mit 3.237.983 DM, - das zu versteuernde Einkommen 1993 mit -2.479.293 DM, - das zu versteuernde Einkommen 1994 mit -2.367.728 DM, - das zu versteuernde Einkommen 1995 mit -736.838 DM festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten und der Klägerin je zur Hälfte auferlegt. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.