Die Beteiligten streiten, ob die Kläger Aufwendungen für eine sogenannte Kirchenbaulast als Betriebsausgaben in Abzug bringen können.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zu jeweils 50 v.H. Gesellschafter einer Ehegattenbetriebsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren. Die GbR unterhielt zwei forstwirtschaftliche Betriebe. Die Einkünfte hieraus wurden bei abweichendem Wirtschaftjahr vom 01.07. bis 30.06. einheitlich und gesondert festgestellt.
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