Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG: Verfassungsrechtliche Überprüfung des Betriebsausgabenabzugsverbots hinsichtlich der neuen Bankenabgabe
FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 6 K 47/21
DRsp Nr. 2022/18003
Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13EStG : Verfassungsrechtliche Überprüfung des Betriebsausgabenabzugsverbots hinsichtlich der neuen Bankenabgabe
1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13EStG ist hinsichtlich der neuen Bankenabgabe formell verfassungskonform. Die Änderungen der durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13EStG in Bezug genommenen Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2RStruktFG lösten keine Zustimmungspflicht des Bundesrates aus.2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13EStG ist materiell nicht verfassungswidrig, insbesondere verstößt die Norm nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3GG. Die Einschränkung des objektiven Nettoprinzips ist gerechtfertigt, denn mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13EStG verfolgt der Gesetzgeber einen außerfiskalischen Lenkungszweck aus Gründen des Allgemeinwohls. Der vom Gesetzgeber intendierte Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13EStG ist, Bankgeschäfte, von denen systemische Risiken ausgehen, zu verteuern, indem der Betriebskostenabzug der Jahresbeiträge für den Restrukturierungsfonds versagt wird. Der Gesetzgeber intendiert eine Funktion, die über die bloße Finanzierung hinausgeht. Eine Rechtfertigung ergibt sich zusätzlich aus der Ausgestaltung der Bankenabgabe als Sonderabgabe.