ArbG Köln, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5919/20
Betriebsbedingte Kündigung wegen BetriebsstilllegungBetriebsbegriff als zentraler Bezugspunkt des MassenentlassungsschutzesMaßgeblichkeit der letzten aktiven Betriebsstätte für die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG in der Massenentlassungsanzeige
LAG Köln, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 502/21
DRsp Nr. 2022/14102
Betriebsbedingte Kündigung wegen BetriebsstilllegungBetriebsbegriff als zentraler Bezugspunkt des MassenentlassungsschutzesMaßgeblichkeit der letzten aktiven Betriebsstätte für die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1KSchG in der Massenentlassungsanzeige
Bei der Ermittlung der für die Verpflichtung zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgeblichen Schwellenwerte gem. § 17 Abs. 1KSchG ist nach Auflösung der betrieblichen Strukturen auf die letzte aktive Betriebsstätte abzustellen
1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs rechtfertigt die betriebsbedingte Kündigung der Beschäftigten, da für sie keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Auch eine geplante Betriebsstilllegung reicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen.2. Ist eine Flughafenstation nicht nur vorübergehend eingerichtet und ermöglicht sie den Flugbetrieb an diesem Flughafen, ist sie ein Betrieb i.S.d. RL 59/98/EG, denn sie verfügt über technische Mittel und eine organisatorische Struktur einschließlich einer örtlichen Leitung, die das Cockpitpersonal anweist und führt.
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2021 - 21 Ca 5919/20 - wird zurückgewiesen.
2. 3.
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