BFH - Urteil vom 10.07.2002
I R 79/01
Normen:
UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 434
BStBl II 2002, 784
DB 2002, 2464
DStR 2002, 1810
GmbHR 2002, 1085
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2363/00

Betriebseinbringung mit halbfertigen Arbeiten

BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I R 79/01

DRsp Nr. 2002/14440

Betriebseinbringung mit halbfertigen Arbeiten

»Bei der Einbringung zu Teilwerten oder Zwischenwerten gehören zum Teilwert halbfertiger Arbeiten auch darin enthaltene anteilige Gewinne.«

Normenkette:

UmwStG (1977) § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 6 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, in die am 26. Mai 1994 steuerrechtlich rückwirkend zum 1. Dezember 1993 die Kommanditanteile einer KG, einer Bauunternehmung, eingebracht worden sind. Die Einbringung sollte zu Zwischenwerten unter Aufdeckung von 90 v.H. der in den materiellen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven zum 30. November 1993 erfolgen.

Das Wirtschaftsjahr der Klägerin umfasste den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 30. November. In der Einbringungsbilanz zum 1. Dezember 1993 wurden u. a. halbfertige Bauarbeiten mit 16 186 672 DM unter Einbeziehung der noch nicht realisierten Gewinne ermittelt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) reduzierte diesen Ansatz auf 15 089 126 DM, da der Teilwert für die halbfertigen Arbeiten nur die Wiederbeschaffungskosten erfasse und nicht den darin enthaltenen zu erwartenden Gewinn.