FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 04.11.2003
14 K 140/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 18 Abs. 1 § 10 b Abs. 1 S 1, Abs. 3 § 11 Abs. 1, Abs. 2 ;

Betriebseinnahme durch als Spende abzugsfähigen Honorarverzicht; Einkommensteuer 1998

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 14 K 140/03

DRsp Nr. 2004/5219

Betriebseinnahme durch als Spende abzugsfähigen Honorarverzicht; Einkommensteuer 1998

Verzichtet ein Freiberufler gegenüber einem Verein auf den Ausgleich der Rechnung für die Erstellung eines Softwareprogramms, führt der Honorarverzicht gleichwohl zu einer Betriebseinnahme, auch wenn gleichzeitig aufgrund der von der Stadt ausgestellten Spendenbescheinigung ein Spendenabzug möglich ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 18 Abs. 1 § 10 b Abs. 1 S 1, Abs. 3 § 11 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erfassung von Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Der Kläger ist verheiratet; er ist von Beruf Dipl. Informatiker (FH) und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

Im Streitjahr erstellte der Kläger für die Konstanzer B-Zunft e.V. ein Softwareprogramm hinsichtlich der Mitgliederverwaltung. Für diese Tätigkeit berechnete er dem Verein mit Datum vom 7. März 1998 einen Betrag von 9.350 DM, der dem Verein als Spende zustehen sollte. Der Schlusssatz der Rechnung lautet wie folgt:

"Auf den Ausgleich der Rechnung wird verzichtet und der Zunft als Spende zugedacht."