Streitig ist die Erfassung von Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Der Kläger ist verheiratet; er ist von Beruf Dipl. Informatiker (FH) und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).
Im Streitjahr erstellte der Kläger für die Konstanzer B-Zunft e.V. ein Softwareprogramm hinsichtlich der Mitgliederverwaltung. Für diese Tätigkeit berechnete er dem Verein mit Datum vom 7. März 1998 einen Betrag von 9.350 DM, der dem Verein als Spende zustehen sollte. Der Schlusssatz der Rechnung lautet wie folgt:
"Auf den Ausgleich der Rechnung wird verzichtet und der Zunft als Spende zugedacht."
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