BFH - Beschluss vom 18.06.2003
I B 164/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1555

Betriebseinnahme; Erstattungen nichtabziehbarer BA

BFH, Beschluss vom 18.06.2003 - Aktenzeichen I B 164/02 - Aktenzeichen I B 165/02

DRsp Nr. 2003/13142

Betriebseinnahme; Erstattungen nichtabziehbarer BA

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstattung nichtabziehbarer BA grds. dann zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führt, wenn sie durch einen Dritten erfolgt und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Bewirtungen und für Geschenke.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, ist Tochtergesellschaft einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (M). Sie hatte sich im Jahr 1990 der M gegenüber vertraglich verpflichtet, für die M bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Diese Leistungen sollte M nach dem Vertrag "on a cost plus basis" vergüten. Dazu sollte sie der Klägerin insbesondere diejenigen tatsächlichen Kosten erstatten, die durch den Betrieb der Klägerin anfielen, sowie hierauf 5 v.H. Gewinnaufschlag zahlen.