FG München - Beschluss vom 12.11.2003
13 v 2161/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 7 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 ;

Betriebseröffnung i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1998, 1999

FG München, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 13 v 2161/03

DRsp Nr. 2004/256

Betriebseröffnung i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1998, 1999

1. Eine Rücklage für Existenzgründer kann frühestens im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung gebildet werden. 2. Frühestmöglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs i.S. des § 7g EStG ist eine objektiv erkennbare auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung, zu der bereits die Gewerbeanmeldung gehören kann.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 7 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin (AStin), die für die Streitjahre 1998 und 1999 mit dem ASt zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, durch die Bildung von gewinnmindernden Existenzgründerrücklagen gemäß § 7 g Abs. 7 EStG in 1998 in Höhe von 250.000 DM und in 1999 in Höhe von 135.000 DM Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Feststellungen zur betriebsnahen Veranlagung 1998/1999 vom 25.3.2003, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller (ASt) beantragen,